Alimonischer Vertrag der Dureen-Dynastie zur Verteidigung gegen die Winterscale-Chorda Fehde

Aus Freihändler
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Vertrag

  1. Initiator dieses alimonischen Vertrages ist die Dureen-Dynastie, vertreten durch Cyraia Dureen, Lordkapitän der Geläuterter Wille und Freihändlerin durch den Freihandelsbrief ausgestellt auf Wotan Dureen, übergegangen auf Sie durch direkte Nachfolge.
    1. Die Dureen-Dynastie übernimmt die Rolle des Initiators des alimonischen Vertrages.
    2. Alle Rechte und Pflichten des Initiators, spezifiziert zu einem späteren Zeitpunkt, werden durch die Vertreter der Dureen-Dynastie wahrgenommen.
  2. Dieser alimonische Vertrag wurde zum Zweck der Verteidigung zwischen den unterzeichnenden Freihändlerdynastien gegen den Krieg zwischen der Winterscale-Dynastie und ihre Verbündeten gegen die Chorda-Dynastie und ihre Verbündeten.
    1. Halter des Freihandelbriefes der Winterscale-Dynastie bei Unterzeichnung ist Calligos Winterscale.
    2. Halter des Freihandelbriefes der Chorda-Dynastie bei Unterzeichnung ist Aspyce Chorda.
    3. Bekannte Verbündete der beiden Kriegsparteien werden im Anhang A aufgelistet.
    4. Eine Kopie der aktuellen Version des Anhanges A ist jeweils an die Unterzeichner des alimonischen Vertrages zu übergeben.
  3. Der Vertrag bleibt bestehen, bis beide Kriegsparteien die Beendigung des Krieges anerkennen oder mindestens zweidrittel der teilnehmenden Dynastien nicht mehr gewillt sind, den Vertrag weiterzuführen.
  4. Die Initialunterzeichner des alimonischen Vertrages sind:
    1. Auflistung hier
  5. Neue Unterzeichner des Vertrages Vertrages können nur mit Zustimmung aller bestehenden Unterzeichner aufgenommen werden.
    1. Neue Unterzeichner des Vertrages werden in Anhang B aufgelistet.
    2. Eine Kopie der aktuellen Version des Anhanges B ist jeweils an die Unterzeichner des alimonischen Vertrages zu übergeben.
  6. Die Unterzeichner des Vertrages vereinbaren folgendes:
    1. Die Unterzeichner verteidigen sich gegenseitig gegen die Teilnehmer der Fehde zwischen der Winterscale- und Chorda-Dynastie
    2. Die Unterzeichner verteidigen die Besitztümer der Unterzeichner gegen die Teilnehmer der Fehde zwischen der Winterscale- und Chorda-Dynastie
    3. Die Unterzeichner unterstützen eine angegriffene Partei bei der Wiederbeschaffung beziehungsweise Reparatur durch die Fehde beschäftigter Güter. Es ist dem Geschädigten nachzuweisen, dass der Schaden durch die Fehde zustande kam.
    4. Beschädigte beziehungsweise zerstörte Besitztümer werden der verantwortlichen Kriegspartei in Kosten gestellt.
      1. Sollten die Kosten nicht vergütet werden, führen die Vertragsparteien Vergeltungsangriffe aus, bis Besitztümer der angreifenden Partei in gleichem Ausmass beschädigt oder zerstört wurden.
    5. Der Handel zwischen den Unterzeichnern dieses alimonischen Vertrages und den Kriegspartei wird nicht mehr direkt sondern über die Kontore abgewickelt.
      1. Benötigt ein Kriegsteilnehmer Güter, so wird eine Anfrage mit den Konditionen (Art des Gutes, Menge, Preis) an ein Kontor der Vertragsparteien gestellt. Das Kontor leitet die Anfrage an alle Unterzeichner weiter.
        1. Die Antworten sind nach dem Prinzip des Eingangdatums zu bearbeiten. Es ist einem Kontor untersagt, später eingetroffene Antworten von bestimmten Dynastien zu bevorzugen.
          1. Ausnahme ist, wenn eine Dynastie den Preis der Anfrage nicht einhalten kann. Das Kontor soll in diesem Fall versuchen, den Preis in der Antwort zu erreichen. Ist dies nicht möglich, darf eine später eingetroffene Antwort bevorzugt werden. Es wird entsprechend davon ausgegangen, dass der Minimumpreis für die Güter angegeben wird.
          2. Kann eine Dynastie die angefragte Menge nicht vollständig liefern, so ist die beantwortete Menge zu berücksichtigen und mit der Antwort anderer Dynastien aufzufüllen.
            1. In jedem Fall ist ein Minimum von 30% der angefragten Menge pro Dynastie zu liefern.
            2. Eine Dynastie kann zustimmen, weniger als 30% der angefragten Menge zu liefern.
        2. Für die Bemühungen erhält das Kontor 1% des angefragten Preises als Entschädigung. Kann das Kontor einen besseren Preis aushandeln, so ist es zusätzlich zu 30% an der Differenz zum ursprünglichen Preis zu vergüten.
      2. Möchte eine Vertragspartei Güter (Art des Gutes, Menge, Minimumpreis) für den Verkauf an die Kriegsteilnehmer vorschlagen, so kann dies an jedes Kontor einer der Vertragsparteien gemacht werden. Das Kontor kontaktiert anschliessend die Kriegsparteien und unterbreitet einen Vorschlag.
        1. Die Antworten sind nach dem Prinzip des Eingangdatum zu bearbeiten. Es ist einem Kontor untersagt, eine Kriegspartei zu bevorzugen.
        2. Ist eine Kriegspartei nicht an der ganzen Menge interessiert, so kann die Menge auf die verschiedenen Kriegsparteien aufgeteilt werden.
          1. In diesem Fall sind die abgenommenen Mengen beider Kriegsparteien in gleichem prozentualen Anteil der benötigten Menge abzuwickeln.
        3. Für die Bemühungen erhält das Kontor 1% des Minimumpreises als Entschädigung. Kann das Kontor einen besseren Preis aushandeln, so ist es zusätzlich zu 15% an der Differenz zum Minimumpreis zu vergüten.
      3. Handelt eine Vertrags- trotzdem mit einer Kriegspartei, so zieht dies folgende Strafen nach sich:
        1. Der Gewinn aus der Transaktion muss an eine Stiftung zur Reparatur von Kriegsschäden an den Vertragsunterzeichnern überwiesen werden.
        2. Sollte es aufgrund der Transaktion zu Angriffen der anderen Kriegspartei kommen, so verfällt das Recht auf Verteidigung durch die Vertragsparteien.
        3. Sollte es aufgrund der Transaktion zu Schäden oder Verlusten an den Besitztümer der Vertragspartei kommen, so verfällt das Recht auf Unterstützung bei der Reparatur beziehungsweise der Beschaffung von Ersatzmaterial.
        4. Sollte es aufgrund der Transaktion zu Angriffen der anderen Kriegspartei kommen, so werden die Kosten für die Reparatur beziehungsweise der Beschaffung von Ersatzmaterial nicht der verantwortlichen Kriegspartei in Rechnung gestellt.
    6. Die Vertragsparteien führen gemeinsam in regelmässigen Abständen Konvois durch.
      1. Die Routen sind dem Anhang C zu entnehmen.
        1. Eine Kopie der aktuellen Version des Anhanges C ist jeweils an die Unterzeichner des alimonischen Vertrages zu übergeben.
      2. Neue Routen können von jeder teilnehmenden Dynastie vorgeschlagen werden.
      3. Sollten neue Routen vorgeschlagen werden, so können sich andere Dynastien diesen anschliessen. Ab zwei teilnehmenden Dynastien gilt die Route als akzeptiert.
      4. Die Kosten für die Verteidigung der Konvois sind im Verhältnis der Wert der Transportschiffe geteilt.
      5. Nicht Vertragsparteien können die Konvois ebenfalls nutzen. Diese haben einen Aufschlag von 10% auf den Wert der Transportschiffe zu bezahlen.
        1. Die Kriegsparteien sind von den Konvois explizit nicht ausgenommen. Sollte ein Transportschiff einer Kriegspartei durch die andere Kriegspartei angegriffen werden, so ist dies durch die angreifende Kriegspartei öffentlich per Vox mitzuteilen. In diesem Fall verfällt das Anrecht der angegriffenen Kriegspartei auf Verteidigung durch den Konvoi.
        2. Folgende Informationen sind durch die angreifende Kriegspartei per Vox durchzugeben:
          1. Name des Schiffes, welches angreift
          2. Zugehörigkeit des Schiffes, welches angreift (Dynastie und Kriegspartei)
          3. Ziel (Name des Schiffes)
            1. Ausgenommen als akzeptiertes Ziel im Konvoi sind Schiffe einer teilnehmenden Dynastie, die im Auftrag einer Kriegspartei unterwegs sind.
          4. Um die Identität zu bestätigen, muss das angreifende Schiff einen Scan durch den Konvoi erlauben.
            1. Die Scans dienen dazu, einen Piratenüberfall auszuschliessen.
            2. Die Scans sind nach erfolgreicher Bestätigung der Identität zu löschen.
          5. Ist dies erledigt, mischt sich der Konvoi nicht in den Angriff ein.
          6. Sollte dies nicht eingehalten werden, wird der angreifenden Partei die Kosten in Rechnung gestellt.
    7. Die Vertragsparteien dürfen nicht so in die Kriegshandlung eingreifen, dass eine Kriegspartei übermässig bevorzugt wird.
      1. Es ist den Vertragsparteien untersagt, Angriffe auf eine Kriegspartei auszuführen. Ausnahme sind Vergeltungsangriffe, angewiesen durch den Initiator dieses alimonischen Vertrages.
      2. Geborgene Raumschiffwracks einer der Kriegsparteien sind an dieselbe Kriegspartei zu verkaufen.
        1. Sollte die Kriegspartei nicht angemessen vergüten, so kann ein Verkauf an neutrale Dritte in Betracht gezogen werden, sofern besagte Käufer mindestens fünf Prozent mehr bieten.
        2. Sollte eine Kriegspartei neutrale Dritte zum Kauf von Raumschiffen bei den Vertragsparteien nutzen, sei es für den Weiterverkauf oder einem späteren Kriegsbeitritt, so behalten sich die Unterzeichner dieses alimonischen Vertrages vor, verkaufte Schiffe zu zerstören. In diesem Fall besteht wegen arglistiger Täuschung und bewusster Umgehung des alimonischen Vertrages kein Anrecht auf Entschädigung durch die Unterzeichner des Vertrages.
    8. Sämtlicher Handel zwischen einer der Vertrags- sowie der Kriegsparteien ist dem Initiator zu melden.
  7. Die initiierende Dynastie hat auf Aufbruch eine Anlaufstelle für unterzeichnende Parteien einzurichten.
    1. Diese kann zur Konsultation bei Unsicherheiten genutzt werden.
    2. Anfragen über den aktuellen Stand des Vertrages.
    3. Administrative Aufgaben.
  8. Die Unterzeichner haben folgende Rechte und Pflichten im Vertrag:
    1. Rechte
      1. Die Unterzeichner haben Anrecht, einen potenziellen Unterzeichner mit einem Veto abzulehnen.
      2. Unterzeichner haben Anrecht, einen Antrag zur Auflösung des alimonischen Vertrages zu stellen.
        1. Sollte ein Antrag auf Auflösung des alimonischen Vertrages gestellt werden, so hat der Initiator die Pflicht, alle Unterzeichner zu kontaktieren.
        2. Die Unterzeichner haben anschliessend ein Jahr Zeit, auf die Anfrage zu antworten.
        3. Sind mindestens zweidrittel der Unterzeichner für eine Auflösung, sie wird der alimonische Vertrag nichtig.
    2. Pflichten
      1. Die Unterzeichner sind verpflichtet, den Anweisungen des Initiators bezüglich des Zwecks des alimonischen Vertrages zu folgen.
      2. Die Unterzeichner haben einen Vertreter auf Aufbruch zu stationieren, der über Beitritte entscheiden darf.
      3. Die Unterzeichner haben einen Vertreter auf Aufbruch zu stationieren, der über die Besetzung der Positionen entscheiden darf.
        1. Dem Vertreter können weitere Rechte zugesprochen werden. Diese sind durch einen Zeichnungsberechtigten der Dynastie zu gewähren.
      4. Die Unterzeichner haben verschiedene Positionen zu stellen.
        1. Die Positionen sind:
          1. Stellvertreter des Initiators
          2. Verteidigungsberater
          3. Handelsberater
          4. Diplomatieberater
            1. Berater bezüglich Kriegsparteien
            2. Berater bezüglich Drittdynastien
          5. Rechtlicher Berater
          6. Stabschef
        2. Weitere Positionen können mit der Zeit hinzukommen, sollte dies benötigt werden.
        3. Die Besetzung der Positionen sind durch Mehrheitsbeschluss zu bestimmen.
        4. Die Besetzung der Position gilt für zwei Jahre.
        5. Sollte die Besetzung einer Position früher vakant werden, so hat der Initiator ein Konklave zur Bestimmung eines Ersatzes zu organisieren.
  9. Die Kriegsparteien werden über diesen Vertrag, den Inhalt und die Unterzeichner in Kenntnis gesetzt.
    1. Die Kriegsparteien erhalten eine Kopie des Vertrages. Geschwärzt werden, um eine Ausnutzung zu verhindern, ausschliesslich finanzielle Details.
    2. Die Kriegsparteien erhalten eine aktuelle Kopie von Anhang B.
    3. Die Kriegsparteien werden höflichst gebeten, die Unterzeichner über Änderungen der auf ihrer Seite teilnehmenden Dynastien oder sonstigen Involvierten zu informieren. Neue oder nicht mehr teilnehmende Dynastien können an jedem Kontor einer der Unterzeichner übermittelt werden.
      1. Ab dem Moment der Übermittlung gelten die neuen Teilnehmer als dem Vertrag unterworfen.
      2. Werden neue Teilnehmer nicht gemeldet und handeln im Anschein neutraler Drittparteien mit einem der Vertragsunterzeichner, so hat die gegnerische Kriegspartei Anrecht auf denselben Vertrag durch die Vertragsteilnehmer. Sind es rekurrierende Verträge, so sind diese ungültig und die gegnerische Partei hat anrecht auf die bereits gelieferten Leistungen.

Anhang A

Anhang B

Alimonischer Vertrag

Ein alimonischer Vertrag ist ein Vertrag zwischen verschiedenen Parteien zur gemeinsamen Verteidigung gegen gemeinsame Feinde. Der Name leitet sich vom Planeten Alimon ab. Ein Ork WAAAAGGGHH griff diesen an, während verschiedene Freihändler beim Aufbau eigener, konkurrierender Siedlungen waren. Da keiner der Freihändler alleine gegen die Orks siegen konnten, schlossen sie trotz Streitigkeiten um Land und Macht ein Verteidigungsbündnis und konnten so die Invasoren zurückschlagen. Alimonische Verträge sind mittlerweile ein fester Begriff unter Freihändlern, die jeder versteht. Es ist ein Standard-Verteidigungsbündnis zwischen Freihändlern, ohne feste Regeln aber mit hoher Bedeutungskraft, da oftmals viel Macht in eine Person konzentriert wird und alle Beteiligten darauf vertrauen, dass dieses nicht missbraucht wird.

Seit der Entstehung dieses Bündnisses haben sich diverse Normen herausgebildet. Diese sind nicht zwingend einzuhalten, gelten aber ohne anders lautende Abmachung bei einem alimonischen Vertrag.

  • Die Namensgebung ist wie folgt festgelegt: Alimonischer Vertrag Initiierende Dynastie Zweck.
  • Der alimonische Vertrag wird für einen spezifischen Grund aufgesetzt.
    • Z.B. Verteidigung des Planeten X gegen die anstehende Orkinvasion oder Verteidigungsbündnis gegen Piratenüberfälle im Sektor Y
    • Ein alimonischer Vertrag ist nicht ein grundsätzliches Verteidigungsbündnis zweier Freihändler. Z.B. Du schützt meine Planeten, dafür schütze ich deine ist kein alimonischer Vertrag.
  • Die initiierende Dynastie hat die Pflicht, die Umsetzung des Vertrages sicher zu stellen und durchzusetzen.
    • Die initiierende Dynastie kann dabei auf die Ressourcen von teilnehmenden Freihändlern zurückgreifen. Tanzt z.B. ein Partner eines alimonischen Vertrags zwischen drei Freihändlern aus der Reihe, kann der Initiant auf die Ressourcen des anderen zurückgreifen, um den vertragsbrüchigen Teilnehmer zu bestrafen und auf Linie zu bringen.
    • Dies ist ein Grund, weshalb (militärisch) sehr mächtige Freihändler nicht gerne in alimonischen Verträgen gesehen werden. Sie können nur sehr schwierig dazu gezwungen werden, den Vertrag einzuhalten.
  • Die initiierende Dynastie schlichten im Streitfall zwischen Vertragsparteien.
  • Nur die initiierende Dynastie kann eine Partei aus dem Vertrag entlassen.
    • Um sicher zu stellen, dass wenn der Grund für den Vertrag sich auflöst, einzelne Freihändler nicht austreten, um sich den grösstmöglichen Gewinn aus der Situation zu sichern.
    • Damit nicht bei Rückschlägen einzelne Freihändler austreten und so den ganzen Vertrag riskieren.
  • Nur die initiierende Dynastie kann den Grund des alimonischen Vertrags als beendet erklären.
    • Da ein alimonischer Vertrag ein Verteidigungsbündnis ist, besteht regelmässig keine grosse Vorlaufzeit, um die genauen Modalitäten auszuhandeln.
    • Die Freihändler bleiben nicht zwingendermassen in der Nähe zueinander. Wenn die Zustimmung jedes Freihändlers, oder nur schon der Mehrheit, benötigt wird, kann dies ein Ding der Unmöglichkeit werden.
  • Alimonische Verträge gelten zwischen Dynastien und nicht zwischen Freihändlern.
  • Alimonische Verträge sind nicht exklusiv. Ein Freihändler kann Mitglied mehrerer alimonischer Verträge sein.
    • Theoretisch spricht nichts dagegen, an sich widersprechenden alimonischen Verträgen teilzunehmen. Allerdings müssen die Pflichten jeweils erfüllt werden, was so gut wie unmöglich ist.

Entsprechend haben die Initianten eines alimonischen Vertrags oft eine gute Reputation, da ansonsten andere Freihändler sich nicht ihrer Rechtssprechung unterstellen. Es ist üblicherweise in einem alimonischen Vertrag nicht vorgesehen, den Initianten abzulösen. Die einzige Möglichkeit ist die Auflösung des Vertrags und diesen mit einem neuen Initianten aufzusetzen. Da alimonische Verträge aber nur durch den Initianten aufgelöst werden können, ist dies teilweise ein Grund für einen Krieg zwischen Freihändlern.

Nach Abschluss eines alimonischen Vertrags werden oft gegenseitige Berichte verfasst, welche festhalten, wie sich die Vertragsparteien verhalten haben. Diese dienen dann für neue alimonische Verträge als Evaluationsgrundlage (kann die Dynastie einem alimonischen Vertrag beitreten oder nicht). Das Problem dabei ist, dass wenige Freihändler einen alimonischen Vertrag mit jemandem abschliessen, der noch nie Teil eines war (ausser im äussersten Notfall oder wenn jemand für sie bürgt). Selbes gilt für Initianten. Ein Freihändler, der noch nie einen alimonischen Vertrag initiiert hat, wird nur schwierig jemanden finden, der ihn als Initiant akzeptiert. Aus diesem Grund sehen viele alimonischen Verträge verschiedene Positionen als Berater oder Stellvertreter vor. Wenn man einige Male als Berater oder Vertreter gedient hat (insbesondere unter altgedienten Freihändlern) wird man als Initiant ernster genommen.

Die Berichte beziehen sich auch auf die Dynastie und nicht den einzelnen Freihändler.